Verkehrssicherungspflicht

- Grundgesetz Artikel  14 : „Eigentum verpflichtet“

- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 : „ Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum (…) eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

 

Diese beiden Gesetze  bilden die Grundlage für die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese verpflichtet den Grundstückseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Grundstück (und den darauf befindlichen Bäumen)  keine Gefahr ausgeht, z.B. für Besucher, Passanten oder Dienstleister (z. B. Postboten).


Ebenso muss ein Eigentümer in der Eigenschaft als Vermieter dafür sorgen, dass seine Mieter ohne Gefahr für Gesundheit und Leben die Mieteinheit nutzen können.
Die Verkehrssicherungspflicht besteht auch insbesondere dann, wenn ein auf dem eigenen Grundstück wurzelnder Baum anliegende Grundstücke, oder sogar öffentliche Wege und Straßen überragt.